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Allgemeine Vorstellung
Von der Idee ausgehend, dass die Erklärung der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes nicht nur juristische aber auch politische Folgen hat, weil es die Beziehungen der Justiz zum Parlament beeinträchtigt, die Verfassung vom Jahre 1923 hat vorgesehen, dass nur der Kassationshof und das Tribunal, in vereinigten Abteilungen, berechtigt sind die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen zu beurteilen und infolgedessen diese als nichtanwendbar in dem Fall zu erklären. So, beginnend ab dem Jahr 1923, in Rumänien die Instanzen des Gemeinrechtes haben das Recht verloren, ausnahmweise die Gesetze betreffend Verfassungswidrigkeit zu überprüfen, diese Kompetenz kommt ausschliesslich dem Kassationshof und dem Tribunal zu.